Ein Grund zum Abweichen liegt insbesondere vor, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder offensichtlich lückenhaft ist, auf irrtümlichen tatsächlichen Grundlagen beruht oder wenn ein durch eine Rechtsmittelinstanz angeordnetes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2016 vom 29. August 2016 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichts B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 5.2 f. betreffend Beweiswert von Gutachten des SPD; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 775).