und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohnorts- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann. (...) 5.2 5.2.1 (...) 5.2.2 Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf die Beurteilung des SPD ab. Der Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche kennt die Familie als Mitglied des Fachteams gegen häusliche Gewalt des schulpsychologischen Diensts. Er stand seit Februar 2016 mit den Eltern und den beiden Kindern beratend in Kontakt.