Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). (...) Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (vgl. § 52 Abs. 1 Schulgesetz) und andererseits in den Fällen, in denen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 Schulgesetz nicht sachgerecht wäre