3. 3.1 (...) 3.2 (...) 4. 4.1 (...) 4.2 (...) 5. 5.1 (...) Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 Schulgesetz). Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz).