Für die weitere Entwicklung des Beschwerdegegners sei es eminent wichtig, dass er den anstehenden grossen Schritt an die Oberstufe zusammen mit seinen jetzigen Schulkolleginnen und Schulkollegen machen könne. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Faktor für seine psychische Befindlichkeit, weshalb der Besuch der Oberstufe in C. zu bewilligen sei (...). 2017 Schulrecht 371