(...) Die vom Beschwerdegegner angestrengte Beschwerde hiess die Vorinstanz gut. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Beurteilung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) ab, wonach der Beschwerdegegner stark unter der jahrelangen häuslichen Gewalt der Eltern gelitten habe. Die Vorinstanz schloss, dass von einer nicht geringen Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung und einem grossen Loyalitätskonflikt ausgegangen werden müsse. Für die weitere Entwicklung des Beschwerdegegners sei es eminent wichtig, dass er den anstehenden grossen Schritt an die Oberstufe zusammen mit seinen jetzigen Schulkolleginnen und Schulkollegen machen könne.