2.2 Die Beschwerdeführerin wies das Gesuch der Eltern vom 28. Januar 2017 um Zuweisung ihres Sohns an die Oberstufe in C. am 8. März 2017 ab und erwog dabei im Wesentlichen, dass der Schulweg für einen Oberstufenschüler zumutbar sei. Je nach Fahrroute mit dem Velo könne gewissen Punkten ausgewichen werden. Der Weg sei zudem kürzer als nach C. Den Eltern sei schon bei der Bewilligung des Primarschulbesuchs in U. von Anfang an kommuniziert worden, dass die Oberstufe in A. zu besuchen sei. (...) Die vom Beschwerdegegner angestrengte Beschwerde hiess die Vorinstanz gut.