(...) Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner nicht der Sekundarschule in A., wie dies die Schulpflege A. (Beschwerdeführerin) anordnete, sondern der Sekundarschule in C. zuzuteilen, berührt den schulorganisatorischen Selbstverantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, womit sie vorliegend zur Beschwerde befugt ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner stand auf das Schuljahr 2017/18 hin vor dem Übertritt in die 1. Klasse der Sekundarschule.