1. (...) Vorliegend besteht keine spezialgesetzliche Ermächtigung der Schulpflege zur Erhebung einer Behördenbeschwerde gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, weshalb die Schulpflege als Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. b VRPG aufweisen muss. (...) Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner nicht der Sekundarschule in A., wie dies die Schulpflege A. (Beschwerdeführerin) anordnete, sondern der Sekundarschule in C. zuzuteilen, berührt den schulorganisatorischen Selbstverantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, womit sie vorliegend zur Beschwerde befugt ist.