{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-11-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2017-79_2017-11-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2505", "Checksum": "cb3f0fcfe55ab8ec837b2b3ae8ed6522"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2017_79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 08.11.2017 AGVE_2017_79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 08.11.2017 AGVE_2017_79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 08.11.2017 AGVE_2017_79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung eines Schülers in die Oberstufe einer anderen Gemeinde \n- Behördenbeschwerde \n- Zuweisung in auswärtige Schule aus wichtigen Gründen; psychische Verfassung eines Schülers \n- Zuweisungsentscheid präjudiziert Schulgeldtragung"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:03", "Checksum": "023d2abfca19fe8d2736a3853f56e1fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 08.11.2017 AGVE_2017_79\nRegeste:\nZuweisung eines Schülers in die Oberstufe einer anderen Gemeinde \n- Behördenbeschwerde \n- Zuweisung in auswärtige Schule aus wichtigen Gründen; psychische Verfassung eines Schülers \n- Zuweisungsentscheid präjudiziert Schulgeldtragung\n\n2017 Schulrecht 369\n\nIV. Schulrecht\n\n79 Zuweisung eines Schülers in die Oberstufe einer anderen Gemeinde\n- Behördenbeschwerde\n- Zuweisung in auswärtige Schule aus wichtigen Gründen; psychische\nVerfassung eines Schülers\n- Zuweisungsentscheid präjudiziert Schulgeldtragung\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 8. November 2017, in Sachen\nSchulpflege A. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. betreffend\nZuweisung von X. in die Oberstufe in C.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n(...) Vorliegend besteht keine spezialgesetzliche Ermächtigung\nder Schulpflege zur Erhebung einer Behördenbeschwerde gemäss\n§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG, weshalb die Schulpflege als Vorinstanz ein\nschutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung gemäss § 42\nAbs. 1 lit. b VRPG aufweisen muss.\n(...) Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner nicht\nder Sekundarschule in A., wie dies die Schulpflege A. (Beschwerdeführerin) anordnete, sondern der Sekundarschule in C. zuzuteilen,\nberührt den schulorganisatorischen Selbstverantwortungsbereich der\nBeschwerdeführerin, womit sie vorliegend zur Beschwerde befugt\nist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.\n2.\n2.1\nDer Beschwerdegegner stand auf das Schuljahr 2017/18 hin vor\ndem Übertritt in die 1. Klasse der Sekundarschule. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter im Weiler Y, der durch ein hügeliges Waldge-\n370 Verwaltungsbehörden 2017\n\nbiet (...) vom restlichen Gemeindegebiet von A. abgetrennt ist und\nrund 4,4 km von der (...) Schulanlage entfernt liegt (...). Aufgrund\nder unmittelbaren Nähe zum Gemeindegebiet von U. konnte er mit\nBewilligung der Schulpflege A. die rund 2,4 km entfernte Primarschule in U. besuchen (...).\nDie Gemeinde A. führt alle Typen der Oberstufe, also auch eine\nSekundarschule, womit die Schülerinnen und Schüler aus A. in der\nRegel die Oberstufe im Ort besuchen, wohingegen die Kinder aus U.\ndie Oberstufe in C. besuchen, da U. im Schulkreis C. liegt (...).\nVorliegend ist strittig, ob beim Beschwerdegegner wichtige Gründe\nfür ein Abweichen vom ordentlichen Schulort A. vorliegen.\n2.2\nDie Beschwerdeführerin wies das Gesuch der Eltern vom\n28. Januar 2017 um Zuweisung ihres Sohns an die Oberstufe in C.\nam 8. März 2017 ab und erwog dabei im Wesentlichen, dass der\nSchulweg für einen Oberstufenschüler zumutbar sei. Je nach Fahrroute mit dem Velo könne gewissen Punkten ausgewichen werden.\nDer Weg sei zudem kürzer als nach C. Den Eltern sei schon bei der\nBewilligung des Primarschulbesuchs in U. von Anfang an kommuniziert worden, dass die Oberstufe in A. zu besuchen sei. (...)\nDie vom Beschwerdegegner angestrengte Beschwerde hiess die\nVorinstanz gut. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Beurteilung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) ab, wonach der Beschwerdegegner stark unter der jahrelangen häuslichen Gewalt der\nEltern gelitten habe. Die Vorinstanz schloss, dass von einer nicht geringen Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung und einem\ngrossen Loyalitätskonflikt ausgegangen werden müsse. Für die weitere Entwicklung des Beschwerdegegners sei es eminent wichtig,\ndass er den anstehenden grossen Schritt an die Oberstufe zusammen\nmit seinen jetzigen Schulkolleginnen und Schulkollegen machen\nkönne. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Faktor für seine\npsychische Befindlichkeit, weshalb der Besuch der Oberstufe in C.\nzu bewilligen sei (...).\n2017 Schulrecht 371\n\n3.\n3.1 (...)\n3.2 (...)\n4.\n4.1 (...)\n4.2 (...)\n5.\n5.1\n(...) Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 Schulgesetz). Erfolgt der\nUnterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule\neiner anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2\nSchulgesetz).\n(...)\nEin Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder\nein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird\n(vgl. § 52 Abs. 1 Schulgesetz) und andererseits in den Fällen, in denen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss.\nVorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der\ndie Anwendung von § 6 Abs. 1 Schulgesetz nicht sachgerecht wäre\nund zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem\nbetroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohnorts- beziehungsweise\nAufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann. (...)\n5.2\n5.2.1 (...)\n5.2.2\nDie Vorinstanz stützt sich massgeblich auf die Beurteilung des\nSPD ab. Der Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche kennt die\nFamilie als Mitglied des Fachteams gegen häusliche Gewalt des\nschulpsychologischen Diensts. Er stand seit Februar 2016 mit den Eltern und den beiden Kindern beratend in Kontakt. Seine fachpsychologische Beurteilung lautet wie folgt (Auszug aus dem Schreiben vom 8. März 2017):\n372 Verwaltungsbehörden 2017\n\n"}