2017 Schulrecht 369 IV. Schulrecht 79 Zuweisung eines Schülers in die Oberstufe einer anderen Gemeinde - Behördenbeschwerde - Zuweisung in auswärtige Schule aus wichtigen Gründen; psychische Verfassung eines Schülers - Zuweisungsentscheid präjudiziert Schulgeldtragung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 8. November 2017, in Sachen Schulpflege A. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. betreffend Zuweisung von X. in die Oberstufe in C. Aus den Erwägungen 1. (...) Vorliegend besteht keine spezialgesetzliche Ermächtigung der Schulpflege zur Erhebung einer Behördenbeschwerde gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, weshalb die Schulpflege als Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. b VRPG aufweisen muss. (...) Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner nicht der Sekundarschule in A., wie dies die Schulpflege A. (Beschwerde- führerin) anordnete, sondern der Sekundarschule in C. zuzuteilen, berührt den schulorganisatorischen Selbstverantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, womit sie vorliegend zur Beschwerde befugt ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde wird eingetreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner stand auf das Schuljahr 2017/18 hin vor dem Übertritt in die 1. Klasse der Sekundarschule. Er wohnt zusam- men mit seiner Mutter im Weiler Y, der durch ein hügeliges Waldge- 370 Verwaltungsbehörden 2017 biet (...) vom restlichen Gemeindegebiet von A. abgetrennt ist und rund 4,4 km von der (...) Schulanlage entfernt liegt (...). Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Gemeindegebiet von U. konnte er mit Bewilligung der Schulpflege A. die rund 2,4 km entfernte Primar- schule in U. besuchen (...). Die Gemeinde A. führt alle Typen der Oberstufe, also auch eine Sekundarschule, womit die Schülerinnen und Schüler aus A. in der Regel die Oberstufe im Ort besuchen, wohingegen die Kinder aus U. die Oberstufe in C. besuchen, da U. im Schulkreis C. liegt (...). Vorliegend ist strittig, ob beim Beschwerdegegner wichtige Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Schulort A. vorliegen. 2.2 Die Beschwerdeführerin wies das Gesuch der Eltern vom 28. Januar 2017 um Zuweisung ihres Sohns an die Oberstufe in C. am 8. März 2017 ab und erwog dabei im Wesentlichen, dass der Schulweg für einen Oberstufenschüler zumutbar sei. Je nach Fahr- route mit dem Velo könne gewissen Punkten ausgewichen werden. Der Weg sei zudem kürzer als nach C. Den Eltern sei schon bei der Bewilligung des Primarschulbesuchs in U. von Anfang an kommuni- ziert worden, dass die Oberstufe in A. zu besuchen sei. (...) Die vom Beschwerdegegner angestrengte Beschwerde hiess die Vorinstanz gut. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Beurtei- lung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) ab, wonach der Be- schwerdegegner stark unter der jahrelangen häuslichen Gewalt der Eltern gelitten habe. Die Vorinstanz schloss, dass von einer nicht ge- ringen Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung und einem grossen Loyalitätskonflikt ausgegangen werden müsse. Für die wei- tere Entwicklung des Beschwerdegegners sei es eminent wichtig, dass er den anstehenden grossen Schritt an die Oberstufe zusammen mit seinen jetzigen Schulkolleginnen und Schulkollegen machen könne. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Faktor für seine psychische Befindlichkeit, weshalb der Besuch der Oberstufe in C. zu bewilligen sei (...). 2017 Schulrecht 371 3. 3.1 (...) 3.2 (...) 4. 4.1 (...) 4.2 (...) 5. 5.1 (...) Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schu- len der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohnge- meinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 Schulgesetz). Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). (...) Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbe- such besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (vgl. § 52 Abs. 1 Schulgesetz) und andererseits in den Fällen, in de- nen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schul- besuchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 Schulgesetz nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohnorts- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann. (...) 5.2 5.2.1 (...) 5.2.2 Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf die Beurteilung des SPD ab. Der Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche kennt die Familie als Mitglied des Fachteams gegen häusliche Gewalt des schulpsychologischen Diensts. Er stand seit Februar 2016 mit den El- tern und den beiden Kindern beratend in Kontakt. Seine fach- psychologische Beurteilung lautet wie folgt (Auszug aus dem Schrei- ben vom 8. März 2017): 372 Verwaltungsbehörden 2017 "(...) Häusliche Gewalt gehört zu den schwersten familiären Be- lastungen, denen Kinder ausgesetzt sein können, weil sie unbe- rechenbar ist, weil Kinder beide Eltern gern haben und nicht verste- hen, warum sie sich streiten. Der Beschwerdegegner ist schuldlos an der schwierigen Familiensituation. Für die Schullaufbahn des Be- schwerdegegners ist es meiner Meinung nach entscheidend, ob er weiter mit seinen Kollegen zur Schule gehen kann oder nicht, denn gute Kollegen geben einem Kind Halt in einer neuen Situation wie einem Schulwechsel. Ich wünsche mir, dass der Beschwerdegegner nach allen Stürmen und den sich jetzt lichtenden Wolken einen sei- nem Potenzial entsprechenden Schulabschluss machen und ins Berufsleben übertreten kann. Ich bin überzeugt davon, dass die Ge- lingensbedingungen für den Beschwerdegegner deutlich besser und sicherer sind, wenn er gleich zu Beginn der neuen Schulstufe sozial gut eingebettet ist." 5.2.3 Schulpsychologische Beurteilungen beruhen auf besonderen Fachkenntnissen, weshalb die Rechtsprechung für die darin festge- haltenen Tatsachen und Schlussfolgerungen eine Richtigkeitsvermu- tung statuiert. Es bedarf triftiger Gründe im Sinne von gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien, welche die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, um von einem solchen Gutachten abzuweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt insbesondere vor, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder offensichtlich lückenhaft ist, auf irrtümlichen tatsächlichen Grundla- gen beruht oder wenn ein durch eine Rechtsmittelinstanz angeordne- tes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolge- rungen gelangt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2016 vom 29. August 2016 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichts B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 5.2 f. betreffend Beweiswert von Gutachten des SPD; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 775). Die Beurteilung des Schulpsychologen stützt sich auf Ge- spräche mit dem Beschwerdegegner und seinen Eltern in jüngerer Zeit, beruht auf besonderer Dossier- und Fachkenntnis und ist in sei- 2017 Schulrecht 373 ner Argumentation und Schlussfolgerung stringent. Auch seitens der Beschwerdeführerin werden keine Zweifel an der fachlichen Korrektheit der schulpsychologischen Beurteilung vorgetragen. Sie bringt nur allgemein vor, dass auch Gründe für einen Besuch der Oberstufe in A. sprechen würden (kleinere Schule, kürzerer Schul- weg). Jedenfalls können ihre Vorbringen die schulpsychologische Beurteilung nicht in Zweifel ziehen. 5.2.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen, die sich massgeblich auf die Beurteilung des SPD abstützen, ist vollumfänglich beizupflichten. Es ist für den Beschwerdegegner angesichts der psychischen Belastung der vergangenen Jahre absolut essentiell, dass er den grossen Schritt an die Oberstufe zusammen mit gewissen seiner Schulkolleginnen und Schulkollegen gehen kann. Aufgrund der vergangenen familiä- ren Belastungssituation ist es nachvollziehbar, dass das bekannte soziale Umfeld für seine psychische Stabilität und für die Nutzung seiner schulischen Leistungsfähigkeit überdurchschnittlich wichtig ist. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass Schul- kindern in der Regel der Wechsel an die Oberstufe auch dann gelingt, wenn sie in eine komplett neue Klasse kommen. Im konkreten Einzelfall waren die Vorbedingungen für einen solchen Wechsel – ausweislich der fachpsychologischen Beurteilung – alles andere als optimal, weshalb im Sinn des Kindeswohls eine Ausnahme zu ma- chen ist. Das private Interesse des Beschwerdegegners überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Schulplanung klar, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid (Zuweisung des Beschwerdegegners an die Sekundarschule in C.) somit zu bestätigen ist. 5.3 Angesichts dieses Resultats kann die Beurteilung weiterer Fra- gen, wie die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Gefährlich- keit des Schulwegs an die Sekundarschule in A. offen bleiben. Dage- gen ist es sinnvoll, auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Tragung des Schulgelds einzugehen. 374 Verwaltungsbehörden 2017 5.3.1 Es ist davon auszugehen, dass die Unsicherheit in der Schul- geldfrage entstanden ist, da gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld der Gemeinderat über die Übernahme des Schulgelds beschliesst und nicht die Schulpflege. Möchten Eltern, dass ihr Kind in einer anderen öffentlichen Schule unterrichtet wird, müssen sie die aufnehmende Schule um Aufnahme ersuchen. Wird das Kind aufge- nommen, haben grundsätzlich die Eltern das anfallende Schulgeld zu übernehmen, ausser es liege ein wichtiger Grund für eine auswärtige Beschulung vor (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). (...) Vorliegend ersuchte der Beschwerdegegner nicht den Gemein- derat A. um Übernahme des Schulgelds. Es wurde ein anderer Verfahrensweg eingeschlagen, indem nicht die Schulgeldfrage zum (primären) Verfahrensgegenstand gemacht wurde, sondern der Zu- weisungsort eines Laufbahnentscheids (A. oder C.). Entsprechend wurde die Schulpflege A. um eine Ausnahmebewilligung ersucht. Weist die Schulpflege eine Schülerin beziehungsweise einen Schüler einem öffentlichen Schulangebot zu, bindet dieser Entscheid die Gemeinde auch finanziell, womit sie bei einer auswärtigen Zu- weisung auch das entsprechende Schulgeld zu tragen hat. Weist die Schulpflege in eine auswärtige Schule zu, ist der wichtige Grund, der die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme nach sich zieht, unwider- legbar bejaht. An den Entscheid der Schulpflege ist auch der Ge- meinderat gebunden (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Schulgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 in Sachen Einwohnergemeinde B., BE.97.00131-K2, E. 3 c) dd, Seite 9). Dies gilt ebenso für Beschwer- deentscheide einer der Schulpflege nachgelagerten Rechtsmittel- instanz. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner der Sekundar- schule in C. zuwies und der Regierungsrat diesen Entscheid stützt, ist die Gemeinde A. zur Bezahlung des Schulgelds an die Gemeinde C. verpflichtet. (...) 2017 Waffenrecht 375 V. Waffenrecht 80 Art. 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 29 Abs. 1 lit. a WG Waffenerwerbsschein; Verknüpfung mit einer Auflage betreffend Waffenaufbewahrung - Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Aufla- gen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. - Bei Gefährdungssituationen im nahen räumlichen und/oder persönli- chen Umfeld der gesuchstellenden Person sind soweit möglich mil- dere Sicherungsmassnahmen als eine Waffenaufbewahrung ausser- halb des betroffenen Umfelds anzuordnen. - Polizeiliche Waffen bleiben von rein waffenrechtlichen Anordnungen ausgenommen. Insbesondere über die Aufbewahrung von polizeili- chen Waffen befindet alleine die gemäss Polizeirecht jeweils zustän- dige Polizeibehörde, d.h. hinsichtlich Waffen auswärtiger Polizeibe- hörden im Kanton Aargau die zuständige ausserkantonale Polizeibe- hörde. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2017 i.S. S.S.-B. gegen die Verfügung der Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau (RRB Nr. 2017-000840). Aus den Erwägungen 3. Waffenerwerbsschein und Nebenbestimmungen (…) 3.2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsnatur des Waffen- erwerbsscheins ist entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Person auch von keiner Bedingungs- und Auflagenfeindlichkeit der