{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2009-108_2009-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3267", "Checksum": "966ff265594847b2baa591c61fdd4b52"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 27.05.2009 AGVE_2009_108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 27.05.2009 AGVE_2009_108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 27.05.2009 AGVE_2009_108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandschutz, Fluchtweg; für eine ohne vorgängig eingeholte Bewilligung umgestaltete Anlage kann nicht nachträglich auf notwendige Brandschutzmassnahmen verzichtet werden"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:35", "Checksum": "dabed16c41611dca3653f19adab7e0a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 27.05.2009 AGVE_2009_108\nRegeste:\nBrandschutz, Fluchtweg; für eine ohne vorgängig eingeholte Bewilligung umgestaltete Anlage kann nicht nachträglich auf notwendige Brandschutzmassnahmen verzichtet werden\n\n2009 Vollzug Arbeitsgesetz 501\n\nIV. Vollzug Arbeitsgesetz\n\n108 Brandschutz, Fluchtweg; für eine ohne vorgängig eingeholte Bewilligung\numgestaltete Anlage kann nicht nachträglich auf notwendige Brandschutzmassnahmen verzichtet werden\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. Mai 2009 i.S. V.S.R. gegen\nVerfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Sektion Industrie- und\nGewerbeaufsicht.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz\n(ArGV 4; SR 822.114) vom 18. August 1993 müssen Arbeitsplätze,\nRäume, Gebäude und Betriebsgelände bei Gefahr jederzeit und\nsicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als\nFluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei\nzu halten. Art. 8 Abs. 2 ArGV 4 definiert den Fluchtweg als kürzesten Weg, welcher der Person zur Verfügung steht, um von einer\nbeliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren\nOrt zu gelangen. Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder\neinem Ausgang ins Freie, dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Wenn\nsie zu mindestens zwei voneinander unabhängigen Treppenanlagen\noder Ausgängen ins Freie führen, so dürfen sie nicht länger als 50 m\nsein (vgl. Art. 8 Abs. 3 ArGV 4).\nArt. 8 Abs. 5 ArGV 4 schreibt sodann vor, wenn ein Raum nur\nüber einen Ausgang verfügt, so darf kein Punkt des Raumes von diesem mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Raumausgänge vorhanden, so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m. Sofern\ndie Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage\nmünden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte\nFluchtweglänge darf 50 m nicht überschreiten.\n"}