2009 Vollzug Arbeitsgesetz 501 IV. Vollzug Arbeitsgesetz 108 Brandschutz, Fluchtweg; für eine ohne vorgängig eingeholte Bewilligung umgestaltete Anlage kann nicht nachträglich auf notwendige Brand- schutzmassnahmen verzichtet werden Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. Mai 2009 i.S. V.S.R. gegen Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Sektion Industrie- und Gewerbeaufsicht. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) vom 18. August 1993 müssen Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände bei Gefahr jederzeit und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten. Art. 8 Abs. 2 ArGV 4 definiert den Fluchtweg als kür- zesten Weg, welcher der Person zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen. Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Wenn sie zu mindestens zwei voneinander unabhängigen Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie führen, so dürfen sie nicht länger als 50 m sein (vgl. Art. 8 Abs. 3 ArGV 4). Art. 8 Abs. 5 ArGV 4 schreibt sodann vor, wenn ein Raum nur über einen Ausgang verfügt, so darf kein Punkt des Raumes von die- sem mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Raumaus- gänge vorhanden, so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m nicht überschreiten.