Hiefür erscheint eine Frist bis 31. Dezember 2009 als angemessen. Ab dem Zeitpunkt der Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte darf der Kulturbetrieb im Sinne von Erw. 3.3.6. hievor geführt werden; bis dahin gilt die bisherige Regelung gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 2. April 2008. Sollte es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich sein, die massgeblichen Grenzwerte ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten, hat er die Musikveranstaltungen auf diejenigen einzuschränken, bei welchen die obigen Grenzwerte nicht überschritten werden. 4. (…[Beweis- und verfahrensleitende Anträge]) 5. Betrieb bis zur Rechtskraft / Entzug der aufschiebenden Wir-