die Öffnungszeiten beschränken sich somit grundsätzlich auf Freitag und Samstag. Würde unter der Woche Musik gespielt, würde solche höchstens bis um 23 Uhr dauern. Mit dem Beschwerdeführer 1 ist somit die Dauer von allfälligen Musikanlässen ("unplugged"-Konzerte, elektronisch verstärkte Musik ab Tonträger inklusive Hintergrundmusik) von Sonntag bis Donnerstag auf längstens bis 23 Uhr festzulegen. 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483