Für die übrigen Anlässe Freitag- und Samstagnacht (beziehungsweise Samstag- und Sonntagmorgen) rechtfertigt es sich, analog § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 den spätesten Schliessungszeitpunkt auf 02.00 Uhr festzusetzen. Auf denselben Zeitpunkt ist auch ein allfälliger Barbetrieb mit Hintergrundmusik nach Konzertende zu beenden. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 wird von Sonntag bis Donnerstag im A.saal keine Musik gespielt; die Öffnungszeiten beschränken sich somit grundsätzlich auf Freitag und Samstag.