es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass auch mit diesen Konzerten jederzeit die obigen Grenzwerte für Körper- und Luftschall eingehalten werden müssen. Die zusätzliche quantitative und tageszeitliche Beschränkung bezweckt unter anderem die Reduktion der Schlafstörungen durch Vibrationen, welche auch bei begrenzter Lautstärke auftreten können. Für die übrigen Anlässe Freitag- und Samstagnacht (beziehungsweise Samstag- und Sonntagmorgen) rechtfertigt es sich, analog § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 den spätesten Schliessungszeitpunkt auf 02.00 Uhr festzusetzen.