Der Beschwerdeführer 1 schlägt diesbezüglich vor, während der Saison pro Wochenende im Durchschnitt einen "lauten" Anlass durchführen zu können, wobei er darunter aber nebst elektronisch verstärkten Live- Konzerten auch Discos mit einem Innenschallpegel von mehr als 93 dB(A) versteht. Insgesamt erscheint es in Abwägung der Interessen des Kulturvereins und seiner Kundschaft einerseits und denjenigen der Anwohnerschaft andererseits angezeigt, die bisher problematischsten Anlässe, nämlich die elektronisch verstärkten Live-Kon- zerte auf höchstens (nicht durchschnittlich) einen Anlass pro Saison- Wochenende und auf eine maximale Zeitdauer bis 01.00 Uhr zu beschränken;