durch Vibrationen besonders störend auf das Wohlbefinden der Anwohnerschaft auswirkt gerechtfertigt, – wie es im Übrigen auch der Beschwerdeführer 1 selber vorschlägt – diese spätestens um 01.00 Uhr zu beenden und auch in ihrer Anzahl zu beschränken. Der Beschwerdeführer 1 schlägt diesbezüglich vor, während der Saison pro Wochenende im Durchschnitt einen "lauten" Anlass durchführen zu können, wobei er darunter aber nebst elektronisch verstärkten Live- Konzerten auch Discos mit einem Innenschallpegel von mehr als 93 dB(A) versteht.