Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer 1 die Grenzwerte (Niveau Immissionsgrenzwerte) der Richtlinie des "Cercle Bruit" einzuhalten (Grenzwerte für Körperschall: 22.00–07.00 Uhr: 35 dB[A], 19.00–22.00 Uhr: 40 dB[A], 07.00–19.00 Uhr: 45 dB[A]; Grenzwerte für Luftschall: 22.00–07.00 Uhr: 45 dB[A], 19.00–22.00 Uhr: 50 dB [A], 07.00–19.00 Uhr: 55 dB[A]). Eine Unterscheidung nach Musikstilrichtungen oder eine Unterscheidung zwischen elektronisch verstärkten beziehungsweise nicht verstärkten Anlässen beziehungsweise "lauten" und "leisen" Anlässen rechtfertigt sich damit grundsätzlich nicht mehr.