Die Anwohnerinnen und Anwohner möchten ab ca. 22.00 Uhr schlafen können. 3.3.6.2 Gemäss § 12 Abs. 2 und 3 des Polizeireglements der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei B. vom 1. September 2007 ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört. Ausgenommen sind Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie dringende oder wetterabhängige landwirtschaftliche Arbeiten. Ausnahmebewilligungen müssen im Voraus eingeholt werden.