Nicht als elektronisch verstärkte Musik gelten sollen Barbetrieb mit Hintergrundmusik, "leise" Disco (unter 93 dB), Film, Lesungen, Themenabende und unverstärkte ("unplugged") Konzerte. Der Beschwerdeführer 1 begründet dies damit, dass – nachdem bauliche Schallschutzmassnahmen getroffen würden 480 Verwaltungsbehörden 2009