Insgesamt drei Anlässe pro Monat dürfen mit höheren Schallpegeln als 93 dB(A) durchgeführt werden. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer 1, dass pro Wochenende (Freitag und Samstag) im Durchschnitt ein Anlass mit elektronisch verstärkter Musik bis 02.00 Uhr durchgeführt werden dürfe. An allen anderen Tagen soll die elektronisch verstärkte Musik um 23.00 eingestellt werden. Nicht als elektronisch verstärkte Musik gelten sollen Barbetrieb mit Hintergrundmusik, "leise" Disco (unter 93 dB), Film, Lesungen, Themenabende und unverstärkte ("unplugged") Konzerte.