32 f. LSV (baulicher Mindestschutz) einzuhalten; allerdings ist bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden, eine Anpassung nur sinnvoll, soweit die nachträgliche Verbesserung des Schallschutzes mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die anwendbare Norm nicht auf die Dämmwerte einzelner Bauteile wie Fenster oder Wände bezieht, sondern auf die zu erreichende Lärmreduktion zwischen aussen und innen beziehungsweise zwischen benachbarten Räumen (vgl. Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 60 f. zu Art. 25 i.V.m. N 15 und 20 zu Art. 21).