Demgemäss wird es Sache des Beschwerdeführers 1 sein, entsprechende (primär bauliche, allenfalls betriebliche) Massnahmen zu treffen, um die gemäss den obigen Ausführungen massgeblichen Grenzwerte einhalten zu können. Soweit dabei am Gebäude selber bauliche Massnahmen vorgenommen werden, insbesondere Aussenbauteile (z.B. Fenster) ersetzt werden, wären für diese Bauteile an sich die Bestimmungen nach Art. 32 f. LSV (baulicher Mindestschutz) einzuhalten;