In der Liegenschaft F. ergibt die Körperschallmessung einen Pegel von max. 27 dB(A) gegenüber einem zulässigen Grenzwert von 40 dB(A); beim Luftschall ergibt sich eine Messung von max. 59 dB(A), korrigiert um 6 dB(A) ergebend total 65 dB(A), 478 Verwaltungsbehörden 2009