Der Lage in der Altstadt ist mit der Zuweisung der Altstadtzone in die Empfindlichkeitsstufe III ebenfalls Rücksicht getragen worden (§ 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt B. vom 18. Juni 2001). Bei geöffneten Fenstern ist gemäss den Ausführungen der Abteilung für Umwelt in der Liegenschaft F. (Schlafzimmer) der Verkehr innerhalb und ausserhalb der Stadt sowie das Personenverhalten permanent hörbar; zusätzlich war während dem von der Abteilung für Umwelt ausgewerteten Konzert der Bass am offenen Fenster sehr gut hörbar. In der Liegenschaft C./D. (Schlafzimmer) waren bei geöffnetem Fenster Bass und Bestandteile der Musik sehr gut wahrnehmbar;