4). Der traditionellen und kulturellen Bedeutung des Kulturbetriebs im A.saal wurde vorliegend bereits mit einem Toleranzzuschlag von 5 dB(A) im Sinne von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 15 USG Rechnung getragen; zusätzlich besteht eine erhebliche Lärmvorbelastung aufgrund des Strassenlärms von der Hauptstrasse (I.garten) her. Der Lage in der Altstadt ist mit der Zuweisung der Altstadtzone in die Empfindlichkeitsstufe III ebenfalls Rücksicht getragen worden (§ 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt B. vom 18. Juni 2001).