Die Frage der (baurechtlichen) Zonenkonformität konnte folglich offen gelassen werden. Der Regierungsrat führte weiter aus, zwar treffe es zu, dass einige der durchgeführten Veranstaltungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht den Rahmen des Zulässigen übertreffen, indes könnten diesbezügliche Massnahmen (wie z.B. betriebliche Einschränkungen) allein gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes getroffen werden. Und weil es denn 476 Verwaltungsbehörden 2009