führung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens und die allfällige Beseitigung des rechtswidrigen Zustands grundsätzlich nicht mehr verlangen könne; die "ersessene" Baute oder Anlage dürfe im "ersessenen" Umfang und Erscheinungsbild genutzt, beibehalten und unterhalten werden. Die Frage der (baurechtlichen) Zonenkonformität konnte folglich offen gelassen werden.