rechnen (vgl. Richtlinie Ziff. 4 betreffend Sondersituationen); die Werte entsprechen damit dem von bestehenden Anlagen einzuhaltenden Immissionsgrenzwert. Insofern liegt ein angemessener Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem weiterbeste- 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 475