sowohl das Bundesgericht wie auch die Abteilung für Umwelt als kantonale Lärmfachstelle erachten die Richtlinie des "Cercle bruit" als angemessene, gute Entscheidungshilfe für Lärmsituationen der vorliegenden Art. Soweit hier entgegen gehalten wird, der Regierungsrat habe in seinem Entscheid vom 17. August 2005 gegenteilig entschieden, ist klar zu stellen, dass der Regierungsrat damals explizit festgehalten hat, die Richtlinie "zum jetzigen Zeitpunkt" (also im damaligen Verfahren mit vorläufigem Charakter) nicht anzuwenden; der Beschwerdeführer 1 kann sich somit mitnichten heute hierauf berufen. 3.3.5.2