Bei der heutigen Ausgangslage, mit dem beschriebenen Betrieb und mit der neueren Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass die Richtlinie des "Cercle bruit" auch auf den Kulturbetrieb im A.saal mit seinen vielfältigen Nutzungen inklusive Barbetrieb Anwendung findet. Die dagegen erhobenen verschiedenen Einwendungen des Beschwerdeführers 1 vermögen nicht zu überzeugen; sowohl das Bundesgericht wie auch die Abteilung für Umwelt als kantonale Lärmfachstelle erachten die Richtlinie des "Cercle bruit" als angemessene, gute Entscheidungshilfe für Lärmsituationen der vorliegenden Art.