Ebenso wie in Art. 39 LSV sind auch nach der Richtlinie des "Cercle bruit" die Luftschallimmissionen in der Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu messen; der Körperschall wird bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Mitte des lärmempfindlichen Raums gemessen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.139/2002 vom 5. März 2003 in Erw. 4.2 ausgeführt, dass die Richtlinie des "Cercle bruit" alle von Gaststätten ausgehenden Lärmimmissionen umfasst.