Laufende Bewilligungsverfahren gemäss § 31 EG UWR, über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, werden nach altem Recht abgewickelt (§ 42 EG UWR): § 31 normiert aber lediglich die Einholung einer kantonalen Zustimmung im Baubewilligungsverfahren; vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine Baubewilligungs- sondern um ein repressives Immissionsschutz-Verfahren, weshalb die Übergangsbestimmung von § 42 EG UWR nicht zur Anwendung gelangt. Es ist somit eine kantonale Zustimmung zu allfälligen umweltrechtlichen Erleichterungen notwendig.