Dabei hat ein entsprechendes Gesuch aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist und welche Schallschutzmassnahmen zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen sind (§ 55 V EG UWR). Laufende Bewilligungsverfahren gemäss § 31 EG UWR, über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, werden nach altem Recht abgewickelt (§ 42 EG UWR): § 31 normiert aber lediglich die Einholung einer kantonalen Zustimmung im Baubewilligungsverfahren;