a EG UWR). Neu bedürfen aber im Bereich des Lärmschutzes Erleichterungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz einer Zustimmung der kantonalen Behörde, hier des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (§ 25 Abs. 1 EG UWR i.V.m. § 28 EG UWR und § 57 V EG UWR). Dabei hat ein entsprechendes Gesuch aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist und welche Schallschutzmassnahmen zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen sind (§ 55 V EG UWR).