Insofern sind die Behörden für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Umweltschutzbestimmungen zuständig. Wird wie vorliegend von Privatpersonen behauptet, die öffentlichrechtlichen Umweltvorschriften würden durch die vom Kulturbetrieb im A.saal ausgehenden Lärmimmissionen überschritten und hat die Behörde Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte tatsächlich überschritten werden, hat die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV). Da der A.saal in der dicht bebauten Altstadt von B. liegt und mehrfache Lärmklagen von verschiedenen Anwohnern und Anwohnerinnen vorliegen (zum Teil auch solchen, die zwischenzeitlich weggezogen