Gestört fühlen würden sich einzig die direkten Anstösser an die Liegenschaft A. (direkt an den A.saal angebaute Gebäude) sowie der Eigentümer des übernächsten Gebäudes (F.). Nur diese Personen – die auch schon am Verfahren im Jahr 2005 beteiligt gewesen seien – hätten auf das publizierte Gesuch reagiert und Einsprache erhoben. Nach Art. 36 USG haben in erster Linie die Kantone dieses Gesetz zu vollziehen. Insofern sind die Behörden für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Umweltschutzbestimmungen zuständig.