Der Stadtrat B. hat in Erw. 3 des angefochtenen Beschlusses allerdings weitestgehend die bisherige Regelung des Regierungsrats vom 17. August 2005 übernommen und drei Anlässen pro Monat höhere Schallpegel als 93 dB(A) unter den neuen Voraussetzungen der Art. 4 ff. SLV zugestanden. Die Schall- und Laserverordnung regelt zum Schutze des Publikums die Schallpegelgrenzwerte bei Veranstaltungen im Freien und in Gebäuden, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf die Besucherinnen und Besucher einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.