einzuverlangen, verwirkt sei; es könne zudem nicht gesagt werden, der Kulturbetrieb im A.saal stelle per se eine konkrete Gefahr für Polizeigüter, zum Beispiel die öffentliche Gesundheit oder Ruhe innerhalb der Altstadtzone (Empfindlichkeitsstufe III: zulässig sind mässig störende Betriebe) dar, die zwingend ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erfordere.