{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2009-104_2009-09-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3263", "Checksum": "a0fcc91860ab31043536b946e2a0f7ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 02.09.2009 AGVE_2009_104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 02.09.2009 AGVE_2009_104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 02.09.2009 AGVE_2009_104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schallschutzsanierung eines in der Altstadt gelegenen Kulturlokals\n- Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Immissionen\n- Anwendbarkeit der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (\"Cercle Bruit\") vom 10. 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März 2007) zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale\n- Weitere betriebliche Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG\n\n460 Verwaltungsbehörden 2009\n\nunmöglicht werden noch der Erlass der Planungszone über das Gebiet \"H. H.\" generell fragwürdig wird.\nStellt man dieses namhafte private Interesse an der Realisierung\ndes Bauvorhabens dem eingangs geschilderten, gesamthaft betrachtet\neher geringfügigeren öffentlichen Interesse an einer planerischen\nNeuordnung gegenüber, ergibt sich für den Regierungsrat die\neindeutige Schlussfolgerung, dass im konkreten Fall die am 26. März\n2008 verfügte Planungszone dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann. Dies bedeutet, dass der beabsichtigten Änderung der planerischen Ordnung im konkreten Fall keine (negative)\nVorwirkung zukommt und die vom Gemeinderat erlassene Planungszone für das zu beurteilende Bauvorhaben des Beschwerdeführers\nnicht zu beachten ist.\n(…)\n\n104 Schallschutzsanierung eines in der Altstadt gelegenen Kulturlokals\n- Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Immissionen\n- Anwendbarkeit der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (\"Cercle Bruit\") vom 10. März 1999 (mit Änderung\nvom 30. März 2007) zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale\n- Weitere betriebliche Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip\nnach Art. 11 Abs. 2 USG\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 2009 i.S. Kulturverein A. bzw. C. und D. gegen den Entscheid des Stadtrats B.\n\nSachverhalt\n\nDer Kulturverein A., B., führt seit 1982 in der Liegenschaft A.\nin der Altstadt von B. kulturelle Veranstaltungen durch. Dabei waren\ndie musikalischen Veranstaltungen verschiedentlich Gegenstand von\nReklamationen aus der Anwohnerschaft. Es fanden mehrmals Besprechungen zwischen Vertretern und Vertreterinnen der Stadt B. und\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 461\n\ndem Vorstand des Kulturvereins A. statt; eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden.\nDer Stadtrat B. gab sodann Lärmmessungen in Auftrag, welche\nihm mit Bericht vom 20. Dezember 2004 vorgelegt wurden. Diese\nLärmmessungen ergaben, dass sowohl die gesetzlich zulässigen\nSchallemissionswerte im A.saal selber massiv überschritten sind wie\nauch, dass die Nachbarschaft zu hohe Immissionen zu tragen hat.\nDaraufhin beschloss der Stadtrat B. am 7. Februar 2005 verschiedene\nMassnahmen mit vorläufigem Charakter. Dagegen erhobene Beschwerden des Kulturvereins A. sowie der Liegenschaftseigentümerin hiess der Regierungsrat am 17. August 2005 teilweise gut.\nMit Schreiben vom 29. Januar 2007 reichte der Kulturverein A.\ndem Stadtrat B. ein Gesuch zur Sanierung der Aussen- und Innenschallsituation des A.saals ein, welches vom 20. April 2007 bis\n9. Mai 2007 öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen gingen innert Frist\nverschiedene Einsprachen ein.\nDer Stadtrat B. beschloss am 10. Oktober 2007 über das Sanierungsgesuch. Dagegen erhoben der Kulturverein A. (Beschwerdeführer 1), beziehungsweise die Einsprechenden C. und D., E.gasse,\nB., und F., G.gasse, B. (Beschwerdeführende 2, …) Beschwerde.\nAm 2. April 2008 beschloss der Regierungsrat in einem Zwischenentscheid über verschiedene verfahrensleitende Anträge sowie\nüber den weiteren Betrieb während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat bis zur Rechtskraft des Hauptentscheids.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. (…[Anwendbares Recht])\n2. (…[Formelles])\n3. Materielles\n3.1 Zonenkonformität\nDer Regierungsrat kam in seinem Entscheid vom 17. August\n2005 zum Schluss, dass das Recht des Stadtrats B., nach rund 15-20\nJahren behördlicher Duldung noch ein Baugesuch für die Nutzung\ndes A.saals als Saal für kulturelle Anlässe inklusive Musikkonzerte\n462 Verwaltungsbehörden 2009\n\n"}