gewichtig zu beachten, dass zumindest die mit den Investitionen verbundenen diversen Bautätigkeiten einer Bewilligung seitens der Gemeinde bedurften. Auch wenn der Regierungsrat keineswegs verkennt, dass Raumpläne grundsätzlich jederzeit geändert werden können, durfte sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall mit den seitens der Gemeinde offenbar immer wieder vorbehaltlos und ohne jegliche Sicherstellungen bezüglich einer künftigen Bauzonenerweiterung erteilten Bewilligungen in seinem Vertrauen in den heutigen Standort immer wieder von Neuem bestärkt fühlen.