rechterhalten werden kann und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf den Erhalt des Eigenlands sowie auf die Ausdehnung der Mutterkuhhaltung bzw. den Neubau des Stalls angewiesen ist, um weiterhin als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 zu gelten, was Voraussetzung ist, um als Pächter von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu können. Insofern ist für den Regierungsrat durchaus nachvollziehbar, dass der Bau des geplanten Mutterkuhstalles für die langfristige Sicherung des Landwirtschaftsbetriebs von existenzieller Bedeutung ist. Des Weiteren gilt es bei der Interessenlage der Bauherrschaft