nen in der Gemeinde L. nicht gegeben sei und die bestehenden Kapazitäten bei der prognostizierten Einwohnerentwicklung ohne weiteres für die Planungsperiode von 15 Jahren ausreichen würden. Aus all diesen Überlegungen gelangt der Regierungsrat zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der planerischen Neuordnung zwar durchaus vorhanden, aber nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren ist. Betrachtet man die Interessenlage des Beschwerdeführers näher, ist zunächst zu beachten, dass dieser bzw. dessen Rechtsvorgänger durch die im Jahr 1990 erfolgte Auszonung faktisch auf den heutigen Betriebsstandort festgemacht worden sind.