näherer Zukunft nicht handelbar werden dürfte. Hinzu kommt noch, dass der Hochstammobstbestand im Kulturlandplan als geschütztes Naturobjekt (§ 20 BNO) ausgewiesen ist. Der Regierungsrat zieht des Weitern den erfolgten Wandel der politischen Vorstellungen über die künftige räumliche Entwicklung sowie den Wachstum von L. in Betracht, wurde doch noch im Verfahren betreffend Auszonung des Gebiets „F.“ seitens des Gemeinderats bzw. der Gemeindeversammlung vorgebracht, die Gemeinde L. wünsche kein stärkeres Wachstum, während im vorliegenden Verfahren der Wunsch nach einem dynamischen Wachstum geltend gemacht wird.