Dies zumal bereits damals ausdrücklich vorbehalten wurde, dass in 20 – 30 Jahren eine Entwicklung in dieser Richtung erfolgen könne (vgl. RRB Nr. …). Ebenso wenig stellt der Regierungsrat grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer Erweiterung des Baugebiets und einer längerfristigen Siedlungsentwicklung in Abrede. Er ist indessen nicht der Auf- 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 457