Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist seitens des Beschwerdeführers abgelehnt worden. 6.4. Die Wirksamkeit der Planungszone kann im konkreten Einzelfall allerdings dann in Frage stehen, wenn sich die hinter der Massnahme stehende Planungsabsicht erst nach Einreichung des Baugesuchs verfestigt hat (BGE 118 Ia 510; Alexander Ruch, a.a.O., Art. 27 N. 27). Vorliegend erliess der Gemeinderat L. die Planungszone erst am 26. März 2008 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat.