lassen, und zwar "für genau bezeichnete Gebiete" (§ 29 Abs. 1 BauG). Betroffen sind im vorliegenden Fall Teile des Gebiets "H. H.". Da Einsprachen und Beschwerden gegen die Festlegung von Planungszonen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 29 Abs. 3 BauG), ist der Gemeinderatsbeschluss vom 26. März 2008 grundsätzlich verbindlich. Der Regierungsrat hat die Thematik der Planungszone an sich nicht weiter zu hinterfragen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.