ein Entscheid des BVU steht zurzeit noch aus. 6.2. Gemäss § 29 Abs. 1 BauG können, während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften der Gemeinderat. Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne und -vorschriften, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre.